Leitung von Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnen / § 20 Person
(Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist oberste Seilbahnbehörde)
§ 20 Person für den Fachbereich seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik lt. Seilbahngesetz 2003 für:
- Bauvorhaben gemäß § 18 Abs.1Z1 und Abs.3
- Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs.1
Rückbaukostenberechnung für Rückstellungen
Erstellung von Rückbaukostenberechnungen:
- der kompletten Infrastruktur.
- Seilbahnanlagen.
- Schneeanlagen.
- Freizeitanalagen (z.B. Spielplätze).